(4)Absatz 4,Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.
2.Ziffer 2 Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Ziffer eins,) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.
3.Ziffer 3 Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Z. 1) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Ziffer eins,) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.
4.Ziffer 4 Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3 des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres Paragraph 24, erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30 aus 1937,, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im Paragraph 57, der Gewerbeordnung und im Paragraph 3, des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.
5.Ziffer 5 Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in den §§ 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten, den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit getroffen sind.Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in den Paragraphen 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten, den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit getroffen sind.