Rechtstracker.at

Art. 12 § 1

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 § 1 heute18.02.1947 BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

römisch zwölf. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.

Abschnitt römisch eins.

Ziffer eins (1) Berechtigungen zur Ausübung der in Paragraph 18,, Litera e,, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten Gewerbe, die Personen erteilt wurden, auf die Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.

  1. Absatz 2,Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben jedweder Art erloschen, die Personen verliehen wurden, welche dem vorbeschriebenen Personenkreis angehören, wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im Paragraph 18,, Litera d,, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene Größe überschreitet.
  2. Absatz 3,Sind die im Paragraph 19,, Abs. (1), Litera d und e, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen Personen verliehen, auf die Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind unbeschadet der Vorschriften des römisch achtzehn. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen bis zum 30. April 1950 mit seinem Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Ziffer 4, des Abschnittes römisch zwei des römisch eins. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes im Einzelfall eine andere Regelung zu erfolgen hat.
  3. Absatz 4,Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.

    Ziffer 2 Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Ziffer eins,) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.

    Ziffer 3 Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Ziffer eins,) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.

    Ziffer 4 Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres Paragraph 24, erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30 aus 1937,, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im Paragraph 57, der Gewerbeordnung und im Paragraph 3, des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.

    Ziffer 5 Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in den Paragraphen 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten, den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit getroffen sind.

Schlagworte

Gastgewerbe, BGBl. Nr. 30/1937

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003664

Alte Dokumentnummer

N1194712027P